Zivilrecht

Allgemeines Zivilrecht

A kauft eine Kuh von B. Wer hat Schuld? So oder ähnlich lautet eine typische zivilrechtliche Fragestellung. Das Zivilrecht umfasst die Ansprüche von natürlichen oder juristischen Personen untereinander. Es unterteilt sich in eine Vielzahl von Unterkategorien, so z.B. das Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht oder Gesellschaftsrecht.

Nicht jede juristische Fragestellung lässt sich indes konkret einer solchen Unterkategorie zuordnen, was bisweilen zu recht abstrakten Erscheinungsformen rechtlicher Katalogisierung führt, so etwa "Autokaufrecht", "Internetrecht", "Vertragsrecht" etc. Wir erachten eine solches Einpressen in vermeintlich notwendige Kategorien für wenig sinnvoll, verbaut eine solche Einengung des Sachverhaltes in juristische Grenzen doch schnell den - oftmals unerlässlichen - "Blick über den Tellerrand" hinaus.

Wir vertreten und beraten Sie in nahezu sämtlichen auftretenden Problemstellungen des Zivilrechtes, sowohl im privaten, als auch geschäftlichen Bereich.



Gesellschaftsrecht

Welche Gesellschaftsform soll ich wählen? Die Gründung eines Unternehmens setzt zunächst die Beantwortung der Frage voraus, welche Gesellschaftsform zu wählen ist. Ob KG, GmbH, GbR oder Ltd - es ist nicht die persönliche Präferenz, die entscheiden sollte, sondern vielmehr die rechtliche Notwendigkeit.

Hierzu ist zunächst die Gesellschafter- und Risikostruktur des Unternehmens aufzuarbeiten und insbesondere auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten die auf sie zugeschnittene Gesellschaftsform auszuarbeiten. Besonderer Beratungsbedarf besteht erfahrungsgemäß bei Streitigkeiten unter den Gesellschaftern - gleich welcher Gesellschaftsform - und im Falle der Krise einer Gesellschaft. In diesen Fällen ist Guter Rat nicht teuer, sondern zwingend notwendig, um einschneidende Nachteile und ggf. sogar strafrechtlichen Konsequenzen frühzeitig entgegen zu treten.

Wir beraten und vertreten Sie sowohl im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft und erstellen hierzu ggf. unter Mitwirkung steuerrechtlicher Spezialisten das notwendige Vertragswerk, als auch bei Fragestellungen im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen sowie dem Krisenmanagement.



Privates Baurecht

Das private Baurecht umfasst das gesamte Spannungsfeld zwischen dem Bauherren und den jeweils beauftragten Bauunternehmern. Gleich, ob der Bauherr Ansprüche aufgrund mangelhafter Bauausführung geltend macht oder der Unternehmer seinen Werklohn einfordert - frühzeitige anwaltliche Beratung ist zumeist unerlässlich.

Nur durch eine frühzeitige Abwägung von Chancen, Risiken und - gerade im Bauprozess oftmals überaus relevant - möglichen Kosten ist es möglich, eine zielführende Strategie zu entwickeln und umzusetzen. Eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien ist zwar ein regelmäßiges Ziel anwaltlicher Intervention, im Bauprozess jedoch gewinnt dieser Punkt aufgrund der zumeist überlangen Verfahrensdauer in Verbindung mit den oftmals nicht kalkulierbaren Verfahrenskosten aufgrund notwendiger Sachverständigengutachten eine noch höhere Relevanz als in anderen Bereichen des Rechts. Wir vertreten sowohl Bauherren, als auch Werkunternehmer in sämtlichen Fragen des Baurechts, weshalb uns die Interessenlage beider Parteien geläufig ist. Mit dieser Erfahrung unterstützen wir auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche.

Sollte eine gütliche Einigung nicht erzielt werden können, setzen wir Ihre Ansprüche selbstverständlich auch konsequent vor Gericht durch.



Verkehrsunfallrecht

In einer Vielzahl von Verkehrsunfällen folgt auf den Unfall selbst ein nicht unerheblicher Streitmarathon im Rahmen der Unfallregulierung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Haftpflichtversicherer versuchen regelmäßig, die Ansprüche des Geschädigten weitgehend zu minimieren - sicher verständlich, doch oft zu Unrecht.

Eine Vielzahl von Fallstricken birgt die Gefahr, dass Sie Ihre Ansprüche nicht vollumfänglich erstattet bekommen, gleichwohl ihnen diese zustehen. So ist regelmäßiger Streitpunkt der einer Regulierung zugrunde zu lengende Stundenverrechnungssatz einer Werkstatt im Rahmen der fiktiven Regulierung auf Gutachterbasis, wobei in diesem Zusammenhang gleichsam die Berücksichtigung eines ggf. bestehenden Restwertes enormes Streitpotential bietet. Gleiches gilt für einen ggf. bestehenden Anspruch auf die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Zahlung von sog. Nutzungsausfallentgelt. Zwingend erforderlich ist die umfassende anwaltliche Beratung jeweils dann, wenn Personenschäden zu beklagen sind. Hier sind neben den derzeit greifbaren Schadenspositionen, etwa einem angemessenen Schmerzensgeld, auch ggf. zukünftig entstehende Einbußen (Verdienstausfall etc.) zu berücksichtigen. Die Kosten der anwaltlichen Beauftragung trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Kontaktieren Sie uns.

Wir übernehmen für Sie die vollständige Bearbeitung von Verkehrsunfällen bis zur Zahlung des Versicherers.



Vertragsgestaltung

Sie sind Gebrauchtwagenhändler. Bestens. Und sie sind clever, noch besser. Garantien gibt es nicht, die Gewährleistung wird ausgeschlossen. Von Unfallschäden wollen sie nichts wissen - daher sind diese freilich unbekannt. Der Km-Stand entspricht dem Tachostand - natürlich ohne jede Gewähr. Hauptpreis.

Die Neigung, die eigene Position im Rahmen der Gestaltung von Verträgen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits im Vorfeld eines Streitfalles so weit als möglich zu stärken ist durchaus nachvollziehbar und grundsätzlich nützlich. Meist indes wird in diesem Zusammenhang verkannt, dass die Vertragsfreiheit dort Ihre Grenzen erreicht, wo etwa verbraucherschützende Normen die Einschränkung von Rechten erschweren oder gänzlich ausschließen. Wer etwa als Fahrzeughändler die Gewährleistung für Mängel an einem verkauften PKW gegenüber einem Verbraucher ganz ausschließt erreicht hiermit allein, dass diesem die Gewährleistung über die volle gesetzlich vorgesehene Zeit, d.h. 2 Jahre, zusteht. Dies, gleichwohl es zumindest möglich gewesen wäre, die Gewährleistung wirksam auf ein Jahr zu beschränken. Dem Händler, dessen Kunde nach einem Jahr und 10 Monaten mit seinem 14 Jahre alten Opel Ascona samt kapitalem Motorschaden das Firmengelände aufsucht, ist herzlichst zu gratulieren. Das vorstehende Beispiel mag banal klingen, kommt jedoch in der Praxis häufig vor und kann für die Betroffenen tatsächlich existenzbedrohende Ausmaße erreichen. Derjenige, der seinen Lebensunterhalt durch den Abschluss von Verträgen, gleich welcher Art, verdient, muss sich darauf verlassen, dass seine Interessen wirksam geschützt sind und ihm unliebsame überraschungen soweit als möglich erspart bleiben. Gleich ob Autohändler, Onlinedienstleister oder Bauunternehmer, das Vertragswerk ist Fundament Ihres Erfolges. Daneben darf das jeweilige Vertragswerk den Kunden nicht abschrecken, muss verständlich und übersichtlich sein.

Wir beraten Sie bei der Erstellung von Verträgen und finden mit Ihnen zusammen eine Lösung, die zum einen den Markterfordernissen Rechnung trägt und darüber hinaus ihren Sicherungsbedürfnissen nachkommt.



Wettbewerbsrecht und IT-Recht

Gleichwohl beide Bereiche nicht zwangsläufig miteinander in Verbindung stehen, so liegen die Schnittpunkte beider Bereiche doch recht eng beieinander. Der Begriff Wettbewerbsrecht wird gemeinhin als Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen verstanden, deren maßgebliche Bestimmungen sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) finden.

Die übergänge zu anderen Rechtsgebieten, etwa dem Markenrecht oder Urheberrecht sind meist fließend. Eine Vielzahl von Auseinandersetzungen wettbewerbsrechtlicher Art stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit unterschiedlichsten Onlineangeboten. Kaum ein Gewerbetreibender, der seine Waren online - sei es über eine eigene Internetseite, Internetauktionshäuser oder anderweitige Verkaufsplattform feilbietet, der noch nicht von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung betroffen war. Sei es aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, unwirksamer Regelungen in den AGB oder der Verwendung von Bildern oder Stadtplanauszügen - die Gefahren im Onlinehandels sind vielfältig - auch und gerade für den Anbieter selbst. Eine in vielerlei Hinsicht uneinheitliche Rechtsprechung erschwert es darüber hinaus, das jeweilige Angebot - gleich ob online oder auf herkömmlichen Märkten - abmahnsicher und wettbewerbsrechtlich einwandfrei zu gestalten. Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind meist hoch, da Streitwerte von weit über 10.000 Euro keine Seltenheit sind, so dass leicht Kosten im vierstelligen Bereich anfallen . Ferner können unwirksame AGB oder Widerrufsbelehrungen dafür sorgen, dass der Kunde ggf. noch nach Jahren den - dann freilich wertlosen - Artikel zurückgeben kann. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich regelmäßig, die eigenen Angebote, bzw. AGB, vorab einer anwaltlichen überprüfung zuzuführen, um zum einen Rechtssicherheit hinsichtlich des eigenen Vertragswerkes zu erhalten und darüber hinaus vermeidbare Kosten durch Abmahnungen zu vermeiden.

Wir beraten Sie in allen Fragen des Wettbewerbsrechtes, insbesondere im Bereich des Onlinehandels. Sowohl bei der konzeptionellen Erstellung eines Internetangebotes, als auch den insoweit notwendigen vertraglichen Bestimmungen stehen wir ihnen als zuverlässiger und kompetenter Partner beiseite. Hierbei setzen wir unser Augenmerk nicht allein auf das Erkennen von Problemen, sondern schaffen Lösungen.




Erbrecht

Ein Todesfall ist eingetreten. Sie sind Erbe oder denken, dass Sie als Erbe in Betracht kommen und stellen sich die Frage was zu tun ist? Sie haben Kenntnis von einem Vermächtnis zu Ihren Gunsten? Sie möchten einen Erbschein beantragen? Sie wissen nicht, ob das Erbe angenommen oder lieber ausgeschlagen werden sollte? Sie möchten eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen? Sie benötigen Hilfe bei den erforderlichen Formalitäten oder sind gar der Meinung als Erbberechtigter übergangen worden zu sein?

Dann stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung und unterstützen Sie nachhaltig bei allen notwendigen Schritten. Sie möchten rechtzeitig Ihren Nachlass regeln? Gleichwohl ob Testament, Erbvertrag, Verfügungen zu Lebzeiten, Regelungen zu Erbeinsetzung, Enterbung, Aufsetzung eines Vermächtnisses, Auflage, Teilungsanordnung, Anordnung der Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsentziehung und -beschränkung, wir beraten Sie gern. Oder möchten Sie einfach nur vorsorgen und benötigen eine Betreuungsverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung? Sprechen Sie uns an.




Familienrecht

Sie leben getrennt von Ihrem Partner oder wollen sich trennen? Sie wissen nicht, welche Schritte nunmehr rechtlich in Angriff genommen werden müssen oder wollen sich einfach beraten lassen? Im Familienrecht sind viele Fragestellungen zu berücksichtigen, ob nun die Scheidung, Unterhalt oder güterrechtliche Fragen, Abstammung oder Adoption betreffend - wir beraten Sie gern. Gerade, weil sich viele dieser Fragen nicht unerheblich und gerade in finanzieller Hinsicht auf Ihre Zukunft auswirken.


1. Scheidung

Grundvoraussetzung für eine Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres. Ehegatten leben dann getrennt, wenn ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Ausnahmen hiervon sind Härtefallscheidungen in Fällen psychischer oder physischer Gewalt und das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung. Weitere Voraussetzung ist die positive Feststellung des Scheiterns der Ehe. Dies wird vermutet, wenn beide Ehegatten die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft für sich ausschließen. Das Märchen von der dreijährigen Trennungszeit ist insofern ein Märchen, da eine Scheidung auch dann möglich ist, wenn sich nur einer der Ehegatten scheiden lassen möchte. Es muss lediglich der Nachweis geführt werden, dass die Ehe zerrüttet ist.


2. Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der laufenden Ehe abgeschlossen werden. Der Vertrag sollte grundsätzlich von einem Rechtsanwalt entworfen werden, welcher die Situation der Parteien aufnimmt und gemeinsam mit diesen überlegt, welche Regelungen getroffen werden sollen/können. Auf Grund der weitreichenden wirtschaftlichen und persönlichen Auswirkungen solcher Verträge ist jedoch eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Geregelt werden sollte der Güterstand, welcher auch modifiziert werden kann, die Frage des Versorgungsausgleichs, Fragen des Sorgerechts. Regelungen zum Ehegattenunterhalt sollten insbesondere im Hinblick auf die Rollenverteilung der Ehegatten getroffen werden, Regelungen zum Kindesunterhalt können aufgenommen werden.


3. Unterhalt

Beim Unterhalt ist zu unterscheiden zwischen Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt und Elternunterhalt.

Minderjährigenunterhalt
Der Kindesunterhalt minderjähriger Kinder richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Das Nettoeinkommen ist um relevante Ausgaben wie Altersvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen und bildet sodann die Grundlage für den zu zahlenden Unterhalt. Eine wichtige Orientierungshilfe für die Höhe des Unterhaltes ist die Düsseldorfer Tabelle.

Volljährigenunterhalt
Ähnliche Grundsätze gelten auch für volljährige Kinder, so diese noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Hier errechnet sich der Unterhaltsanspruch jedoch aus den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, welche anteilig am Bedarf des Kindes beteiligt werden. Eigeneinkommen im Falle einer Berufsausbildung ist bedarfsdeckend anzurechnen.

Ehegattenunterhalt
Nach der Trennung von Ehepaaren oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bestehen mitunter zu Gunsten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten Unterhaltsansprüche. Grundsätzlich ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden.

Ein geschiedener Ehegatte kann unter konkret gesetzlich geregelten Voraussetzungen nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn er außer Stande ist, seinen Unterhalt selbst sicher zu stellen.

Nach einer Trennung ist bis zur Rechtskraft der Ehescheidung vom wirtschaftlich stärkeren an den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten Trennungsunterhalt zu zahlen. Der Unterhaltsbedarf richtet sich sowohl beim nachehelichen Unterhalt als auch beim Trennungsunterhalt aus dem Vergleich beider Einkommen nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter Abzug prägender Verbindlichkeiten, Berücksichtigung etwaiger vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen und unter Abzug des Erwerbstätigenbonus.

Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter
Grundsätzlich besteht ein Betreuungsunterhaltsanspruch dann, wenn die Kindesmutter wegen der Schwangerschaft oder wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter und ist durch das Leistungsvermögen des Vaters beschränkt.


4. Umgangs-/Sorgerecht

Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht durch wechselseitige Sorgeerklärungen oder durch Eheschließung und bleibt im Regelfall bei Trennung/Scheidung weiter beibehalten. Im Trennungsfall kann die alleinige elterliche Sorge beantragt werden.

Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Eltern haben die Pflicht und das Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Grundsätzlich sollen Umgänge regelmäßig stattfinden, da Kontinuität dem Kind Sicherheit vermittelt. Die Häufigkeit und der Umfang sollten sich vorrangig an den Bedürfnissen und dem Alter des Kindes orientieren. Im Streitfall empfiehlt sich zunächst die Inanspruchnahme einer Beratungsstelle. Sollten dort Gespräche scheitern oder der Umgang weiter streitig bleiben, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.


5. Güterrecht

Gesetzlich vorgesehen sind die Güterstände Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass grundsätzlich beide Ehegatten über getrennte Vermögen verfügen. Sowohl das in die Ehe eingebrachte, als auch das während der Ehe hinzu erworbene gehören in das jeweilige Vermögen. Der Ehepartner, welcher während der Ehe weniger als der andere hinzu erwirbt, hat vom Grundsatz her einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Partner. Die Berechnung ist im Einzelfall schwierig, eine Aufstellung des in die Ehe eingebrachten Vermögens in der Regel von Nutzen. Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte sein in die Ehe eingebrachtes Vermögen und unterliegt bei Verfügungen keinerlei Beschränkungen. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, Hausrat gehört beiden Ehegatten.

Mit der Eheschließung wird bei der Gütergemeinschaft das gesamte Vermögen beider Ehegatten Gesamtgut. Die eheliche Lebensgemeinschaft soll mithin auch in Vermögenssachen verwirklicht werden, was in der Regel aber Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung und bei Schulden mit sich bringt.


6. Versorgungsausgleich

Im Scheidungsverfahren werden allgemein gesprochen im Regelfall alle während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und annähernd hälftig ausgeglichen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann durch Ehevertrag ganz oder vollständig ausgeschlossen werden. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.